Eine Notiz zu Rechnungen, Zweitrechnungen, Kopien von Rechnungen und Vorsteuererstattungsanspruchs, den ich heute fand:
Die Rechtsprechung erlaubt im Falle des Verlustes der Originalrechnung dem Steuerpflichtigen, den Nachweis seines Vorsteuererstattungsanspruchs mit “allen zulässigen verfahrensrechtlichen Mitteln” zu führen – und zwar nicht nur durch Zweitrechungen (Originale), sondern auch durch Kopien (vgl. Abschn. 202 Abs. 1 S. 3 UStR).