GEZ: der neue “Rundfunkbeitrag” vs. juristische Personen (GmbH) mit Arbeitszimmer in privater Wohnung [Update]

Die GEZ versendet schon jetzt Erhebungsbogen zum neuen “Rundfunkbeitrag” ab 2013.

Welche “Freude” hatte ich, als ich am Samstag einen Brief von der GEZ für meine Firma im Briefkasten fand. Ich beschloss, mir diese Quelle des Ärgers nicht gleich anzutun und den Brief erst später zu öffnen – Montag oder so.

Mein Problem mit der GEZ ist bzw. war folgendes: Meine GmbH mietet bei mir als Privatperson in meiner Privatwohnung ein Arbeitszimmer. Das ist kein reiner Luxus, denn die GmbH braucht schon so etwas wie ein Büro und einen Briefkasten, und die geeignete Weise, das zu dokumentieren, ist eben ein Mietvertrag.
Für Betriebsstätten und Dienstwagen will die GEZ Geld sehen. Das klingt ja auch ganz berechtigt. Aber … – für die Gesamtwohnung sieht die GEZ ja schon anständig Geld, Dienstwagen gibt’s nicht, warum sollten dann für das Radiohören im Arbeitszimmer nochmal extra Rundfunkgebühren fällig werden?
Also am Samstag Abend (als ich den Brief in Händen hielt) beschloss ich erstmal, die Sache langsam angehen zu lassen, mal über die Rechtslage “GEZ, Büro eines Selbständigen in seiner Privatwohnung” zu recherchieren und hier unter dem Label GEZ festzuhalten.
Nun, da gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17.8.2011 [Link], welches sich auf einen Freiberufler bezieht, welchen das Urteil von den weiteren Rundfunkgebühren für das Arbeitszimmer entlastete. Die GEZ hatte meiner GmbH in den Zeiten vor dem “Rundfunkbeitrag” schon erklärt, dass sie sie auf der Grundlage jenes Urteils nicht aus der Beitragspflicht entlassen will, weil es sich aus ihrer Sicht allein auf einen Freiberufler beziehe.
Bei meinen weiteren Recherchen stieß ich darauf, dass anscheinend der “neue Rundfunkbeitrag”  rechtlich so gebaut ist, dass er (in jenem speziellen Bereich) über jenes Urteil hinausgeht und nicht nur Freiberufler, sondern alle Selbständigen behandelt. Bei dem neuen Rundfunkbeitrag gibt es keine Geräteprüfung mehr, vielmehr sind unter dem neuen Rundfunkbeitrag Personen bzw. Haushalte gleichermaßen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichtet haben – mit anderen Worten: Jeder Haushalt muss dann bezahlen, egal ob Empfang oder nicht.

Hier zitiere ich aus dem Informationsblatt, welches dem Erhebungsbogen beiliegt:

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Der neue Rundfunkbeitrag ab 2013:
Das ändert sich für Sie:


Punkt 1:
Ersparnis für Kleinunternehmer
Betriebsstätten mit bis zu 8 Beschäftigten zahlen nur einen Drittelbeitrag von 5,99 Euro pro Monat. Zudem ist das erste Kraftfahrzeug beitragsfrei.


Punkt 2: […]


Punkt 3:
Beitragsfreie Betriebsstätte für Selbstständige
Wird für eine Privatwohnung ein Beitrag gezahlt, ist die darin gewerblich oder selbstständig genutzte Betriebsstätte beitragsfrei.


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Den neuen Erhebungsbogen kann man auch online ausfüllen [Link] – ausgefüllt ist er dann aber als PDF herunter zu laden, auszudrucken, zu unterschreiben und per Post an die GEZ … zu senden.

Über das Kontakt-Formular habe ich mal unverbindlich angefragt, ob die GEZ darunter für den Rundfunkbeitrag auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer versteht. Da bin ich mal gespannt.

Am 2012-07-11 bekam ich per e-mail Antwort:

Arbeitszimmer in privaten Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung
schon ein Beitrag gezahlt wird.

Das beantwortet meine Frage, ob sie das auch auf die Rechtsform GmbH und meine Situation anwenden will, nicht. Aber so schlecht ist diese Antwort dann doch nicht. Ich kann mir sehr genau vorstellen, dass die GEZ erstmal viele solche Anfragen genau so undifferenziert beantwortet und die Fragenden in Sicherheit wiegt und dass sie später zum zahlungspflichtigen Start des neuen Rundfunkbeitrags doch den Unterschied zwischen Freiberuflern/Selbständigen und rein juristischen Personen macht. (In meiner früheren Korrespondenz quasi in vor-Rundfunkbeitrag-Zeiten hat die GEZ diesen kleinen aber feinen Unterschied gemacht und von der GmbH “Tribut” (Gebühren, Beitrag, …) gefordert.) Und dann sitzt man in der Falle – bis die Sache vielleicht doch höchstrichterlich geklärt ist. Bis dahin hat man aber u.U. ein paar Jahre zu viel Beitrag abgeführt. Jedenfalls habe ich diese e-mail von Info@Rundfunkbeitrag.de, die meine klare Frage ganz pauschal beantwortet und welche ich gerne einer zukünftig vor Gericht zu diesem Thema und in ähnlicher Lage streitenden Partei zur Verfügung stellen werde. Eines Tages mag ein Jurist durchaus aufstehen und erklären, dass das o.a. Statement eigentlich gar keine Antwort auf meine Frage ist und dass daraus nicht die Beitragsfreiheit abzuleiten ist. Tja …


Am 2012-07-12 bekam ich ein weiteres mal per e-mail Antwort:

Sind Sie Inhaber der Firma oder angestellter Geschäftsführer?
Wenn Sie selbstständiger Geschäftsführer sind und zu Hause auch über ein
Büro verfügen, wäre Ihre Betriebsstätte in Ihrer Privatwohnung mit dem
Beitrag für die Privatwohnung abgedeckt. Lediglich wäre Ihr Kraftfahrzeug
anmelde- und auch beitragspflichtig, falls Sie Halter eines Kraftfahrzeuges
sind.

Als angestellter Geschäftsführer wäre Ihr Arbeitszimmer auch beitragsfrei.
Ihr Kraftfahrzeug, falls vorhanden, wäre mit dem Beitrag für die private
Wohnung abgedeckt.

Also diese Antwort finde ich jetzt wirklich toll, sie lässt keine Frage offen, und sie stellt mich firmenseitig beitragsfrei, denn die Kfz-Klausel betrifft mich mangels Kfz gar nicht. (Natürlich bin ich privat ein braver und williger Beitragszahler.)


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