Heute stieß ich auf einen interessanten Passus “Haftungsausschluss (Disclaimer)” in einem Website-Impressum:
Die Einschaltung eines Anwaltes zur kostenpflichtigen Abmahnung ohne vorherige Benachrichtigung, sehen wir als einen Verstoß gegen die geltende Schadenminderungspflicht an. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil Bundesgerichtshof, Aktz. VI ZR 144/11 vom 27.03.2012 hin.
Mich würde mal interessieren, ob diese Idee immer gilt, also … – wenn jemand meint, er müsse mich zu einer Unterlassung auffordern (weil er in einem Web-Artikel oder so nicht gut wegkommt) und mir auch gleich die Begleichung der Rechnung seines Anwaltes überlässt, ob er sein Begehren immer erst mal “persönlich” also ohne Anwalt vortragen muss.
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