Unterhaltspflicht – ist der Unterhaltsgläubiger eigentlich (nicht) auch wirklich in der Beweispflicht?

… In diesem Fall müssen die Eltern ebenso für die finanziellen Nachteile gemeinschaftlich aufkommen. Nichtsdestotrotz sind die gesetzlichen Anforderungen beim Volljährigenunterhalt mitunter strenger als beim Minderjährigenunterhalt. Nach §§ 1603 Absatz 2 Satz 2, 1609 BGB werden hingegen volljährige Kinder Minderjährigen gleichgestellt, wenn sie unverheiratet sind, im Haushalt eines Elternteils leben, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer schulischen Ausbildung befinden. …

Wenn man bei einem “Kind” z.B. nicht mehr so sicher davon ausgehen kann, dass es noch zur Schule geht etc. – da wäre ein jeweils aktueller Nachweis gegenüber dem Unterhaltsschuldner schon nötig, nicht wahr?

Mein eigener Vater “brachte” es hingegen gegenüber mir selbst sogar so, dass er schlicht das “Kindergeld” “durchreichte” und meinte, das genüge.


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