kein Grund für eine einstwillige Verfügung, weil kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt

  • die Statements waren bereits gelöscht
  • es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sie wiederholt werden

Schnappte ich gerade im Radio auf – vielleicht wird mir diese Begründung ja gelegentlich nützlich sein.


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